Rückverfolgbarkeit

 

Rückverfolgbarkeit

 

Das Land NRW hat zum 27. Mai eine neue Coronaschutzverordnung herausgegeben. Die angekündigten Lockerungen sind auch mit zusätzlichen Auflagen verbunden. Hierbei geht es insbesondere um die sogenannte „Rückverfolgbarkeit“. Auch die Kirchengemeinden sind verpflichtet, für alle Gottesdienste, die in geschlossenen Räumen, d.h. in Kirchengebäuden stattfinden, die Rückverfolgbarkeit der Mitfeiernden sicherzustellen.

 

Dazu müssen persönliche Daten aller Mitfeiernden schriftlich festgehalten werden.

 

Dieses hat zur Folge, dass auch wir vor dem Beginn eines jeden Gottesdienstes, d.h. bei Eintreten in die Kirche die Personalien der Gottesdienstbesucher mit deren Einverständnis schriftlich erfassen.

 

Die Auflage zur „Rückverfolgung“ gilt ausnahmslos für alle (!) Gottesdienste, die in einer Kirche gefeiert werden.

 

Folgende Daten sind zwingend erforderlich:

 

Name und Adresse sowie Ihre Telefonnummer

 

Diese Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter gesichert und werden, nach einer Archivierung von vier Wochen, vollständig vernichtet.

 

Vielen Dank!  

 

 

 

Ihnen und allen, die Ihnen nahestehen, eine gute Zeit und herzliche Grüße

 

 

 

Johannes Büll                                    Jutta Göcking                                    Michael Löbbering

Pfarrdechant                                      Vorsitzende des                                stellv. Vorsitzender

                                                           Pfarreirats                                         des Kirchenvorstands